Satzung
des Vereins der Freunde und Förderer der Gewerblichen Schule Backnang:
Verabschiedet von der Mitgliederversammlung am 15.2.2011
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen der „Verein der Freunde und Förderer der
Gewerblichen Schule Backnang e.V."
2. Sitz des Vereins ist Backnang.
3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli)
4. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Der Verein hat folgende Zwecke
- Förderung der Schulgemeinschaft
- Unterstützung hilfsbedürftiger Schüler
- Zusammenarbeit mit anderen an der Berufsbildung bzw. Ausbildung mitwirkenden und interessierten Institutionen
- Durchführung von Maßnahmen, die dem Aufgabenbereich einer beruflichen Schule förderlich sind
- Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus
- Vergabe von Preisen für herausragendes schulisches Engagement
- Pflege der Verbundenheit mit Schülern, Eltern, Ausbildungspartnern, Kollegium, Gönnern und Freunden der Schule
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
(§§ 51 bis 68 AO). Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3a Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den in § 2 niedergelegten Zielen bekennt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
2. Als korrespondierende Mitglieder können Organisationen aufgenommen werden, die die Ziele des Vereins fördern. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme als korrespondierendes Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft korrespondierender Mitglieder ist beitragsfrei.
3. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Die Mitgliedschaft der Ehrenmitglieder ist beitragsfrei.
§ 3b Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt bei
a) Tod,
b) Austritt,
c) Ausschluss
Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand vor Ablauf des Geschäftsjahres zugehen. Eine Kündigung wird erst zum Ablauf des Geschäftsjahres wirksam.
Der Ausschluss erfolgt
a) falls das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nach
Fälligkeit trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen
ist.
b) aus wichtigem Grund z.B. Geschäftsschädigung, negative Außendarstellung, Rufschädigung.
Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand.
Das Mitglied wird über den Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich unterrichtet. Vom Zugang der Ausschlussverfügung an ruhen alle Rechte und Pflichten sowie Funktionen des Mitglieds einschließlich der Beitragspflicht. Gegen diesen Beschluss kann einen Monat nach Zugang die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.
§ 4 Einkünfte
1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
– Mitgliedsbeiträgen,
– Geld- und Sachzuwendungen,
– Erträgen aus Kursen und sonstigen Veranstaltungen
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- erweiterter Vorstand
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, Vorstand und erweiterter Vorstand sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftjahr statt. Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstands. Sie beschließt den Haushalt und bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Sie wählt Vorstand, Beisitzer und zwei Rechnungsprüfer (die nicht dem Vorstand angehören dürfen) auf zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied (natürliche Personen, juristische Personen, korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder) hat jeweils eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Tritt eine Stimmengleichheit bei Wahlen ein, entscheidet das Los. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nach gegenseitiger Absprache schriftlich oder mittels elektronischer Medien (Mail) einberufen. Die Einladung muss mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in derselben Form jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Eine solche muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes es schriftlich beantragt.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer, jeweils einzelvertretungsberechtigt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2.Vorsitzende, beruft die Sitzungen des Vorstands und des erweiterten Vorstands ein und leitet sie.
Der 1. Vorsitzende sollte nicht der Schulleitung oder dem Kollegium der Schule angehören, während der 2. Vorsitzende ein Vertreter der Schule sein kann.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und fünf weiteren gewählten Beisitzern. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern. Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst. Die Beschlussfassung kann auch auf elektronischen Weg (Mail) erfolgen.
Der erweiterte Vorstand berät und beschließt Angelegenheiten der laufenden Geschäfte des Vereins.
Der erweiterte Vorstand tritt jährlich mindestens zweimal zusammen. Mindestens drei Mitglieder des erweiterten Vorstands können weitere Ausschusssitzungen beantragen. Die Sitzung muss mindestens eine Woche vorher schriftlich oder auf elektronischem Weg (Mail) einberufen werden.
Zu den Sitzungen des erweiterten Vorstands wird ein Vertreter der Schulleitung und des Schulträgers eingeladen. Soweit sie nicht dem Vorstand oder erweiterten Vorstand als ordentliche Mitglieder angehören, haben sie eine beratende Stimme.
Der finanzielle Verfügungsrahmen des Vereins im Sinne von § 2 ist wie folgt geregelt:
Beträge bis 500.- einzelvertretender Vorstand
Beträge bis 1000.- Mehrheitsbeschluss des Vorstands
Beträge ab 1000.- Mehrheitsbeschluss des erweiterten Vorstands
Ausgenommen von diesen Regelungen sind die Honorarauszahlungen an die Dozenten bei vff-Kursen und Werkzeugbeschaffungen im Zusammenhang mit Kursen. Diese werden selbstständig durch einen einzelvertretenden Vorstand getätigt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands
und des erweiterten Vorstandes ist ein Protokoll zu führen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 6 Kassenführung und Rechnungsprüfung
Der Kassier dokumentiert buchmäßig die Kassenführung (Mittelverwendung / Vereinsausgaben) des Geschäftsführers (2. Vorsitzender) bzw. der Gremien anhand der festgelegten Verfügungsrahmen und den entsprechenden Einnahmen des Vereins.
Die Rechnungsprüfer des Vereins haben nach Ablauf eines Geschäftsjahres die vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung und Vermögensverwaltung rechnerisch und buchmäßig zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 7 Satzungsänderung und Auflösung
Satzungsänderungen formeller Art, die durch gerichtliche oder behördliche Auflagen erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen.Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll, ist unzulässig.
Sonstige Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Rems-Murr-Kreis mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 1. dieser Satzung für die Gewerbliche Schule Backnang zu verwenden.
§ 8 Anwendung der Regelung des BGB – Inkrafttreten
1. Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.
2. Diese Satzung tritt am 15.02.2011 in Backnang in Kraft.
